Sportbetrieb im TVR – INFO vom 23. März

Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz

„Abweichend von § 10 Abs. 1, Abs. 2 17. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im
Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei
Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO
während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport
ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin
oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten
Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1
17. CoBeLVO während des gesamten Trainings.“

TVR Pressestelle – 23.03.2021